§ 386 – Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse. (2) Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Absatz 1 und der §§ 400, 401 selbständig durch, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder normal normal zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. normal normal normal arabic (3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist. (4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörde ermittelt bei Verdacht auf Steuerstraftaten.
- Zu den Finanzbehörden gehören das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse.
- Die Finanzbehörde führt das Ermittlungsverfahren selbständig durch, wenn es sich nur um Steuerstraftaten handelt oder wenn auch andere Strafgesetze betroffen sind.
- Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl gegen einen Beschuldigten gilt diese Regelung nicht mehr.
- Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben, die sie auch wieder zurückgeben kann.